§ 2 Bgld. MSG Grundsätze

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Sie hat rechtzeitig einzusetzen und ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen. Die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

(3) Art und Umfang der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird und dass eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben weitest möglich gefördert wird.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch Sachleistungen oder pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(6) Die Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Sie hat rechtzeitig einzusetzen und ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen. Die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

(3) Art und Umfang der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird und dass eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben weitest möglich gefördert wird.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch Sachleistungen oder pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(6) Die Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

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