§ 3 Bgld. MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst:

1.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;

3.

Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und StromEnergie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst:

1.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;

3.

Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und StromEnergie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten