§ 5 Bgld. MSG Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs. 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt.

(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.

(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs. 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt.

(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.

(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.

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