§ 7 Bgld. MSG Einsatz der Arbeitskraft

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden Personen auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2.

eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen;

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

4.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

6.

in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1.

deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2.

deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

(5) Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraftihren Pflichten nach Abs. 1 nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung nicht teilnehmennachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 stufenweise und maximaloder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.

(6) Durch Kürzungen nach Abs. 45 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;

2.

der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(7) Hilfe suchenden Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz oder gleichartigen Leistungen nach dem Bgld. SHG 2000, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag für maximal 18 Monate in Höhe von 15% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), mindestens aber 7% und höchstens 17% des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1 einzuräumen.

(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden Personen auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2.

eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen;

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

4.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

6.

in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1.

deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2.

deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

(5) Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraftihren Pflichten nach Abs. 1 nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung nicht teilnehmennachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 stufenweise und maximaloder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.

(6) Durch Kürzungen nach Abs. 45 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;

2.

der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(7) Hilfe suchenden Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz oder gleichartigen Leistungen nach dem Bgld. SHG 2000, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag für maximal 18 Monate in Höhe von 15% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), mindestens aber 7% und höchstens 17% des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1 einzuräumen.

(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

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