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(1) Die Summe der Mindeststandards (Anm.: §§ 9 § 10b und 10a) aller Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, ist mit dem monatlichen Betrag von 1 500 Euro begrenzt, sofern die im Haushalt lebenden volljährigen Personen arbeitsfähig sind, der Einsatz der Arbeitskraft von diesen verlangt werden darf (wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben - § 7 Abs. 4LGBl. Nr. 82/2018) und für diese keine Anrechnung von Einkommen (§ 6 Abs. 1) stattfindet.
(1) Die Summe der Mindeststandards (Anm.: §§ 9 § 10b und 10a) aller Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, ist mit dem monatlichen Betrag von 1 500 Euro begrenzt, sofern die im Haushalt lebenden volljährigen Personen arbeitsfähig sind, der Einsatz der Arbeitskraft von diesen verlangt werden darf (wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben - § 7 Abs. 4LGBl. Nr. 82/2018) und für diese keine Anrechnung von Einkommen (§ 6 Abs. 1) stattfindet.