§ 27 Bgld. MSG Kostenersatz an andere Länder

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land Burgenland hat bei Gegenseitigkeit den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen, wenn

1.

die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erwachsenden Kosten;

2.

die Kosten für eine Hilfe suchende Person, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung von Leistungen mindestens fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat, entstanden sind.

(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 Z 2 haben außer Betracht zu bleiben:

1.

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

2.

der Aufenthalt in einer Anstalt oder einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

3.

die Zeit der Unterbringung einer minderjährigen Person unter 16 Jahren in fremder Pflege;

4.

die Zeit, während der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

5.

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Burgenland, wenn die Hilfe suchende Person im Land geboren ist. Wurde die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(4) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 1 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Nicht zu ersetzen sind:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die fünf Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen, von der Hilfe suchenden Person oder von Dritten ersetzt erhält.

(5) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 1 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hierbei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Das Land Burgenland hat bei Gegenseitigkeit den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen, wenn

1.

die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erwachsenden Kosten;

2.

die Kosten für eine Hilfe suchende Person, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung von Leistungen mindestens fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat, entstanden sind.

(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 Z 2 haben außer Betracht zu bleiben:

1.

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

2.

der Aufenthalt in einer Anstalt oder einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

3.

die Zeit der Unterbringung einer minderjährigen Person unter 16 Jahren in fremder Pflege;

4.

die Zeit, während der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

5.

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Burgenland, wenn die Hilfe suchende Person im Land geboren ist. Wurde die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(4) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 1 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Nicht zu ersetzen sind:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die fünf Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen, von der Hilfe suchenden Person oder von Dritten ersetzt erhält.

(5) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 1 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hierbei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

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