§ 30 Bgld. MSG Übergangsbestimmungen

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Personen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bgld. SHG 2000 bezogen haben, haben innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einzubringen; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(2) Unabhängig davon, ob Personen im Sinne des Abs. 1 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einbringen, hat die Behörde binnen vier Monaten nach Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, die diesen Personen auf der Grundlage des Bgld. SHG 2000 gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, neu zu bemessen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 31. Dezember 2017 weitergewährt.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, gewährt, wurden, ist das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Personen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bgld. SHG 2000 bezogen haben, haben innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einzubringen; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(2) Unabhängig davon, ob Personen im Sinne des Abs. 1 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einbringen, hat die Behörde binnen vier Monaten nach Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, die diesen Personen auf der Grundlage des Bgld. SHG 2000 gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, neu zu bemessen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 31. Dezember 2017 weitergewährt.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, gewährt, wurden, ist das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, anzuwenden.

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