§ 3 Bgld. SSWG

Bgld. Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sind elektrischefolgende Leitungsanlagen bis 1.000 Volt und, unabhängigausgenommen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Betriebsspannung,Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.

1.

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;

2.

elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 37 Abs. 3 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999, LGBl. Nr. 7/1999 erzeugten Elektrizität dienen.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 20.02.1999 bis 20.04.2022

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sind elektrischefolgende Leitungsanlagen bis 1.000 Volt und, unabhängigausgenommen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Betriebsspannung,Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.

1.

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;

2.

elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 37 Abs. 3 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999, LGBl. Nr. 7/1999 erzeugten Elektrizität dienen.

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