§ 7 Bgld. SSWG

Bgld. Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.

(3) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Erdkabelleitung bis 45 000 Volt sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke angeschlossen, ist kein Verfahren durchzuführen. In diesem Fall gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat mittels Feststellungsbescheid den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den sonstigen dinglich Berechtigten zu bestätigen.

(4) In den Verfahren nach den Abs. 1 sind bei allen elektrischen Leitungsanlagen und Abs. 3 bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt neben den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften), vorausgesetzt, dass dem Ansuchen um Bewilligung auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Die Erteilung der Bewilligung gilt im Sinne des Abs. 3 für den Fall, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung ohne Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bewilligungsfähig ist, auch als Naturschutzbewilligung. Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen notwendig oder hat die Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zu erfolgen, kommt weder für die starkstromrechtliche Bewilligung noch für die mitanzuwendenden Vorschriften die Bewilligungsfiktion im Sinne des Abs. 3 zur Anwendung.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 22.12.2018 bis 20.04.2022

(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.

(3) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Erdkabelleitung bis 45 000 Volt sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke angeschlossen, ist kein Verfahren durchzuführen. In diesem Fall gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat mittels Feststellungsbescheid den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den sonstigen dinglich Berechtigten zu bestätigen.

(4) In den Verfahren nach den Abs. 1 sind bei allen elektrischen Leitungsanlagen und Abs. 3 bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt neben den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften), vorausgesetzt, dass dem Ansuchen um Bewilligung auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Die Erteilung der Bewilligung gilt im Sinne des Abs. 3 für den Fall, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung ohne Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bewilligungsfähig ist, auch als Naturschutzbewilligung. Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen notwendig oder hat die Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zu erfolgen, kommt weder für die starkstromrechtliche Bewilligung noch für die mitanzuwendenden Vorschriften die Bewilligungsfiktion im Sinne des Abs. 3 zur Anwendung.

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