§ 82f SchUG Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 20252027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 01.09.2017 bis 24.08.2021

Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 20252027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

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