§ 31 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für

Privat-Hubschrauberpiloten

§ 31.§ 31 ZLPV 2006 (1weggefallen) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstrecktseit 15.03.2009 weggefallen. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.

(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für

Privat-Hubschrauberpiloten

§ 31.§ 31 ZLPV 2006 (1weggefallen) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstrecktseit 15.03.2009 weggefallen. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.

(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.

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