§ 35 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 35.§ 35 ZLPV 2006 (1weggefallen) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

1.

Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,

2.

Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,

3.

Navigation – Überlandflug,

4.

Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und

5.

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).

(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 35.§ 35 ZLPV 2006 (1weggefallen) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

1.

Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,

2.

Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,

3.

Navigation – Überlandflug,

4.

Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und

5.

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).

(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten