§ 36 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 36.§ 36 ZLPV 2006 (1weggefallen) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweiternseit 15.03.2009 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2009
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 36.§ 36 ZLPV 2006 (1weggefallen) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweiternseit 15.03.2009 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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