§ 39 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 39.§ 39 ZLPV 2006 (1weggefallen) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Absseit 15.03.2009 weggefallen. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers an Bord und fünf Platzrunden als Alleinflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers zu enthalten.

(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 39.§ 39 ZLPV 2006 (1weggefallen) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Absseit 15.03.2009 weggefallen. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers an Bord und fünf Platzrunden als Alleinflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers zu enthalten.

(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.

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