Anl. 8 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999
(1) Ziel der Bestimmungen dieser Anlage ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche FluglotsenlizenzAnl.

(2) Diese Anlage gilt für

-

Fluglotsen in Ausbildung und

-

Fluglotsen,

die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausüben, die ihre Dienste hauptsächlich für Luftfahrzeugbewegungen des allgemeinen Luftverkehrs im Sinne von

Artikel 2 Z 3 dieser Anlage erbringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

2.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr im Sinne der Z 3 erbringt.

3.

„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.

4.

„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Anlage erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen.

5.

„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind, wobei eine Lizenz mindestens eine der folgenden Erlaubnisse enthalten muss:

a)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (aerodrome control visual),

b)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb(aerodrome control instrument),

c)

Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (approach control procedural),

d)

Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (approach control surveillance),

e)

Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (area controlprocedural),

f)

Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (area control surveillance).

6.

„Befugnis“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen für die Rechte an der oder Beschränkungen der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind.

7.

„Berechtigung“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist.

8.

„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist.

9.

„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist.

10.

„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist.

11.

„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets (auch im oberen Luftraum).

12.

„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst:

a)

die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,

b)

die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,

c)

das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,

d)

die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis für die Ausbildung am Arbeitsplatz führt, e) die Ausbildung von Prüfern und/oder Beurteilern.

13.

„Ausbildungsanbieter“ bezeichnet eine Organisation, die von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde.

14.

„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält.

15.

„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

Artikel 3

Nationale Aufsichtsbehörden

(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.

(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.

Artikel 4

Lizenzierungsgrundsätze

(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.

(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.

(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde

a)

das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken anzuordnen, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder

b)

die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch zu widerrufen.

(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.

(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.

(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.

(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.

Artikel 5

Lizenzierungsvoraussetzungen

(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die

a)

mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer weiterführenden Schule oder eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind;

b)

eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;

c)

über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III zu dieser Anlage nachgewiesen haben.

Die Lizenz muss mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die

a)

mindestens 21 Jahre alt sind;

b)

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind und einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;

c)

über eine gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.

Die Lizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die

a)

während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt wird, Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht haben und

b)

einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.

Artikel 6

Erlaubnisse für Fluglotsen

Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:

a)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind;

b)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;

c)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

d)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;

e)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

f)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist.

Artikel 7

Befugnisse

(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.

b)

Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ zu erteilen ist, und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt zu erteilen ist, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

d)

Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.

Artikel 8

Sprachenvermerke

(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.

(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.

(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.

Artikel 9

Ausbildererlaubnisse

Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.

Artikel 10

Berechtigungen

Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Artikel 11

Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken

(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass

a)

der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,

b)

die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und

c)

der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage ist.

Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, können für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.

Artikel 12

Medizinische Tauglichkeitszeugnisse

(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.

(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.

(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.

Artikel 13

Zertifizierung von Ausbildungsanbietern

(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.

(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.

(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.

(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.

(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.

Artikel 14

Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards

(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:

a)

Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu erteilen und zu widerrufen,

b)

Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke aufrechtzuerhalten oder deren Ruhen anzuordnen,

c)

Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsanbieter zu erteilen oder zu widerrufen,

d)

Ausbildungsgänge, betriebliche Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen zu genehmigen beziehungsweise die entsprechende Genehmigung zu widerrufen;

e)

Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler zuzulassen oder die Zulassung zu widerrufen und

f)

das Ausbildungssystem zu überwachen.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.

(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.

(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.

§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.

Artikel 15

Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der RichtlinieZLPV 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.

(2weggefallen) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werdenseit 01.08.2012 weggefallen.

(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.

(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Einzelangaben

1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

i)

die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

ii)

Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

iii) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.

Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Ziffer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.

Farbe

3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.

ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:

a)

kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)

kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)

verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)

handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)

sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Im Hinblick auf die Einstufungsskala sind die Bestimmungen der Anlage 9 anzuwenden.

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER

1.

Die in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben

dem Nachweis zu dienen, dass die Ausbildungsanbieter über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist. Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere

a)

über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;

b)

über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;

c)

angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;

d)

einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;

e)

nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2.

In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:

a)

die nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

Art des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,

d)

Bestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und

e)

das Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.07.2012
(1) Ziel der Bestimmungen dieser Anlage ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche FluglotsenlizenzAnl.

(2) Diese Anlage gilt für

-

Fluglotsen in Ausbildung und

-

Fluglotsen,

die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausüben, die ihre Dienste hauptsächlich für Luftfahrzeugbewegungen des allgemeinen Luftverkehrs im Sinne von

Artikel 2 Z 3 dieser Anlage erbringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

2.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr im Sinne der Z 3 erbringt.

3.

„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.

4.

„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Anlage erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen.

5.

„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind, wobei eine Lizenz mindestens eine der folgenden Erlaubnisse enthalten muss:

a)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (aerodrome control visual),

b)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb(aerodrome control instrument),

c)

Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (approach control procedural),

d)

Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (approach control surveillance),

e)

Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (area controlprocedural),

f)

Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (area control surveillance).

6.

„Befugnis“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen für die Rechte an der oder Beschränkungen der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind.

7.

„Berechtigung“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist.

8.

„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist.

9.

„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist.

10.

„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist.

11.

„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets (auch im oberen Luftraum).

12.

„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst:

a)

die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,

b)

die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,

c)

das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,

d)

die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis für die Ausbildung am Arbeitsplatz führt, e) die Ausbildung von Prüfern und/oder Beurteilern.

13.

„Ausbildungsanbieter“ bezeichnet eine Organisation, die von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde.

14.

„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält.

15.

„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

Artikel 3

Nationale Aufsichtsbehörden

(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.

(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.

Artikel 4

Lizenzierungsgrundsätze

(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.

(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.

(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde

a)

das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken anzuordnen, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder

b)

die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch zu widerrufen.

(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.

(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.

(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.

(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.

Artikel 5

Lizenzierungsvoraussetzungen

(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die

a)

mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer weiterführenden Schule oder eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind;

b)

eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;

c)

über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III zu dieser Anlage nachgewiesen haben.

Die Lizenz muss mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die

a)

mindestens 21 Jahre alt sind;

b)

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind und einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;

c)

über eine gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.

Die Lizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die

a)

während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt wird, Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht haben und

b)

einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.

Artikel 6

Erlaubnisse für Fluglotsen

Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:

a)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind;

b)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;

c)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

d)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;

e)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

f)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist.

Artikel 7

Befugnisse

(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.

b)

Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ zu erteilen ist, und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt zu erteilen ist, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

d)

Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.

Artikel 8

Sprachenvermerke

(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.

(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.

(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.

Artikel 9

Ausbildererlaubnisse

Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.

Artikel 10

Berechtigungen

Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Artikel 11

Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken

(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass

a)

der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,

b)

die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und

c)

der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage ist.

Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, können für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.

Artikel 12

Medizinische Tauglichkeitszeugnisse

(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.

(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.

(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.

Artikel 13

Zertifizierung von Ausbildungsanbietern

(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.

(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.

(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.

(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.

(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.

Artikel 14

Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards

(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:

a)

Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu erteilen und zu widerrufen,

b)

Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke aufrechtzuerhalten oder deren Ruhen anzuordnen,

c)

Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsanbieter zu erteilen oder zu widerrufen,

d)

Ausbildungsgänge, betriebliche Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen zu genehmigen beziehungsweise die entsprechende Genehmigung zu widerrufen;

e)

Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler zuzulassen oder die Zulassung zu widerrufen und

f)

das Ausbildungssystem zu überwachen.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.

(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.

(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.

§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.

Artikel 15

Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der RichtlinieZLPV 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.

(2weggefallen) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werdenseit 01.08.2012 weggefallen.

(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.

(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Einzelangaben

1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

i)

die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

ii)

Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

iii) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.

Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Ziffer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.

Farbe

3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.

ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:

a)

kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)

kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)

verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)

handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)

sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Im Hinblick auf die Einstufungsskala sind die Bestimmungen der Anlage 9 anzuwenden.

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER

1.

Die in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben

dem Nachweis zu dienen, dass die Ausbildungsanbieter über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist. Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere

a)

über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;

b)

über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;

c)

angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;

d)

einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;

e)

nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2.

In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:

a)

die nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

Art des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,

d)

Bestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und

e)

das Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

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