Art. 2 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1956 bis 31.12.9999
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.Die im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
  2. 2.Ziffer 2Die gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
  3. 3.Ziffer 3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; Paragraph 5, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsDie im § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Moanten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die im Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Moanten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  6. 2.Ziffer 2Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/1953, im übrigen nicht berührt.Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1953,, im übrigen nicht berührt.
  1. (2)Absatz 2Über Anmeldungen der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3Gemäß Z 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
  3. (4)Absatz 4Für die gemäß Z 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Soweit sich aus Z 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.5. Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.Die im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
  2. 2.Ziffer 2Die gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
  3. 3.Ziffer 3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; Paragraph 5, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsDie im § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Moanten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die im Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Moanten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  6. 2.Ziffer 2Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/1953, im übrigen nicht berührt.Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1953,, im übrigen nicht berührt.
  1. (2)Absatz 2Über Anmeldungen der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3Gemäß Z 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
  3. (4)Absatz 4Für die gemäß Z 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Soweit sich aus Z 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.5. Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

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