Art. 2 VOG

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 1, 3 und 7, BGBl. Nr. 288/1972)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.

(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des § 3 in der Fassung des Art. I Z 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 3 in der Fassung des Art. I Z 4 zu bewilligen.

(4) Die Bestimmung des § 7 in der Fassung des Art. I Z 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.1994
Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 1, 3 und 7, BGBl. Nr. 288/1972)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.

(3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des § 3 in der Fassung des Art. I Z 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 3 in der Fassung des Art. I Z 4 zu bewilligen.

(4) Die Bestimmung des § 7 in der Fassung des Art. I Z 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

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