§ 15a UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 15a UPG. (1weggefallen) (Anmseit 01.01.1998 weggefallen.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

1.

nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

2.

wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3.

aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
§ 15a UPG. (1weggefallen) (Anmseit 01.01.1998 weggefallen.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

1.

nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

2.

wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3.

aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

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