Art. 4 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972 außer Kraft.

(2) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn

1.

der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,

2.

während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und

3.

der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.

Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung, BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.

(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.

Stand vor dem 31.03.1996

In Kraft vom 01.04.1995 bis 31.03.1996
Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972 außer Kraft.

(2) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn

1.

der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,

2.

während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und

3.

der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.

Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung, BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.

(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.

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