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ARTIKEL II.
Richter.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
ARTIKEL II.
Richter.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.