§ 64a RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Meldepflichten

§ 64a RStDG. (1weggefallen) Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugebenseit 01.01.2006 weggefallen.

(2) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2005
Meldepflichten

§ 64a RStDG. (1weggefallen) Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugebenseit 01.01.2006 weggefallen.

(2) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

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