Art. 17 § 6 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2013 bis 31.12.9999

§§ 1 Abs. 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, 2 Abs. 4soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2Frauen und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hatMänner gleichermaßen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2009

§§ 1 Abs. 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, 2 Abs. 4soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2Frauen und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hatMänner gleichermaßen.

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