Art. 7 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel VII

(Anm.: zum Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

(3) Die Verwendungszulage nachAnm.: Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1998
Artikel VII

(Anm.: zum Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

(3) Die Verwendungszulage nachAnm.: Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

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