§ 13 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Ablösung des Ruhebezuges

§ 13 PG 1965. (1weggefallen) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a)

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b)

die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) (Anmseit 01.01.2004 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.2003
Ablösung des Ruhebezuges

§ 13 PG 1965. (1weggefallen) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a)

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b)

die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) (Anmseit 01.01.2004 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

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