§ 45 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Pflegekostenbeitrag

§ 45 PG 1965. (1weggefallen) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werdenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2005
Pflegekostenbeitrag

§ 45 PG 1965. (1weggefallen) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werdenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

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