§ 57p PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p PG 1965. (1weggefallen) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahrseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p PG 1965. (1weggefallen) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahrseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

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