Art. 2 ORF-G

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 379/1984)

1.

(AnmMit Wirkung vom 1.: Änderung des Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes) in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 19972000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 6 8 die Wortfolge „25die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten pro Programm'' zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

3.

Mit Wirkung vom 1Art. Jänner 1999 ist inII Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), § 5 Abs. 6 BGBl. Nr. 505/1993die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen, wird aufgehoben.

4. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:
„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.''

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.1998
Artikel II

(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 379/1984)

1.

(AnmMit Wirkung vom 1.: Änderung des Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes) in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 19972000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 6 8 die Wortfolge „25die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten pro Programm'' zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

3.

Mit Wirkung vom 1Art. Jänner 1999 ist inII Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), § 5 Abs. 6 BGBl. Nr. 505/1993die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen, wird aufgehoben.

4. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:
„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.''

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