Art. 2 § 34 ORF-G (weggefallen)

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
Artikel II

Art. 2 § 34 ORF-G. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBlseit 01.01.1986 weggefallen. Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

Stand vor dem 31.12.1985

In Kraft vom 29.09.1984 bis 31.12.1985
Artikel II

Art. 2 § 34 ORF-G. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBlseit 01.01.1986 weggefallen. Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

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