Art. 4 § 25 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
  2. (3)Absatz 3Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
  4. (5)Absatz 5Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
Art. 4 § 25 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
  2. (3)Absatz 3Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
  4. (5)Absatz 5Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
Art. 4 § 25 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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