§ 6a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 6a MTD-G. (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

(4) Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2008
Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 6a MTD-G. (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

(4) Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.

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