§ 6a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 6 a,§ 6a MTD-G (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.
  2. (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  3. (4)Absatz 4Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Absatz 3,

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2008
Paragraph 6 a,§ 6a MTD-G (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.
  2. (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  3. (4)Absatz 4Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Absatz 3,

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