Art. 1 § 71 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Erfassung und Bewertung von Meldungen; Untersuchungen

Art. 1 § 71 MPG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die ihm gemäß § 70 zur Kenntnis gebrachten Angaben zu erfassen, zu bewerten und erforderlichenfalls die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen, zu koordinieren und zu überwachen. Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwender und Betreiber gemäß § 72 werden dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2005
Erfassung und Bewertung von Meldungen; Untersuchungen

Art. 1 § 71 MPG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die ihm gemäß § 70 zur Kenntnis gebrachten Angaben zu erfassen, zu bewerten und erforderlichenfalls die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen, zu koordinieren und zu überwachen. Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwender und Betreiber gemäß § 72 werden dadurch nicht berührt.

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