Art. 1 § 104 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Medizinprodukte, die auf Grund der Gebrauchsanweisung nur von Angehörigen der medizinischen Berufe anzuwenden sind,
  3. 3.Ziffer 3Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den §§ 99 oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den Paragraphen 99, oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,
  4. 4.Ziffer 4Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werdenArt. 1 § 104 MPG (weggefallen) seit 01.03.2002 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.02.2002
  1. 1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Medizinprodukte, die auf Grund der Gebrauchsanweisung nur von Angehörigen der medizinischen Berufe anzuwenden sind,
  3. 3.Ziffer 3Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den §§ 99 oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den Paragraphen 99, oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,
  4. 4.Ziffer 4Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werdenArt. 1 § 104 MPG (weggefallen) seit 01.03.2002 weggefallen.

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