Art. 1 § 47 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.1987 bis 31.12.9999
Achter Abschnitt

Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

Art. 1 § 47 MedienG. (1weggefallen) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werdenseit 30.05.1987 weggefallen.

(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.

(3) Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.

Stand vor dem 29.05.1987

In Kraft vom 01.01.1982 bis 29.05.1987
Achter Abschnitt

Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

Art. 1 § 47 MedienG. (1weggefallen) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werdenseit 30.05.1987 weggefallen.

(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.

(3) Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten