Art. 9 KlGG

Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

(Anm.: Zu § 11, BGBl. Nr. 6/1959)

1.

Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

3.

Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.

3a.-9. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

10.

§ 11a Kleingartengesetz gilt nur für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.

11.

Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

(Anm.: Zu § 11, BGBl. Nr. 6/1959)

1.

Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

3.

Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.

3a.-9. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

10.

§ 11a Kleingartengesetz gilt nur für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.

11.

Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

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