Art. 1 § 75 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 75. HVG (1weggefallen) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebendseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002
Art. 1 § 75. HVG (1weggefallen) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebendseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten