§ 32a GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
§ 32a GuKG (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

1.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und

2.

in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Absseit 20.10.2007 weggefallen. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 17.02.2004 bis 19.10.2007
§ 32a GuKG (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

1.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und

2.

in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Absseit 20.10.2007 weggefallen. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

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