§ 92a GOGNR (weggefallen)

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
§ 92a GOGNR (1weggefallen) Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wirdseit 15.09.1996 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 01.01.1989 bis 14.09.1996
§ 92a GOGNR (1weggefallen) Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wirdseit 15.09.1996 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.

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