§ 2 GarantieG (weggefallen)

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
§ 2 GarantieG. (1weggefallen) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichtenseit 01.10.2002 weggefallen. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien anzulasten.

(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.08.1996 bis 30.09.2002
§ 2 GarantieG. (1weggefallen) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichtenseit 01.10.2002 weggefallen. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien anzulasten.

(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.

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