§ 7a GarantieG (weggefallen)

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
§ 7a GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen. Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2002
§ 7a GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen. Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen.

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