Art. 3 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung und die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung gemäß Art. I §§ 2 und 4 dieses Bundesgesetzes sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren3 FOG seit 24.05.2018 weggefallen.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. IV Z 2 BGBl. Nr. 434/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.

(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 03.08.1991 bis 24.05.2018
(1) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung und die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung gemäß Art. I §§ 2 und 4 dieses Bundesgesetzes sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren3 FOG seit 24.05.2018 weggefallen.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. IV Z 2 BGBl. Nr. 434/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.

(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.

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