§ 3 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
§ 3 FOG (1weggefallen) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:

1.

die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8 an den Nationalrat,

2.

die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,

3.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu übermittelnseit 01.07.2000 weggefallen.

(3) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 30.06.2000
§ 3 FOG (1weggefallen) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:

1.

die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8 an den Nationalrat,

2.

die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,

3.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu übermittelnseit 01.07.2000 weggefallen.

(3) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.

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