§ 30a FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 30a FOG (1weggefallen) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgernseit 01.01.2001 weggefallen. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.12.2000
§ 30a FOG (1weggefallen) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgernseit 01.01.2001 weggefallen. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.

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