§ 48 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 48 EheG

Verweigerung der Fortpflanzung

(1weggefallen) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßtseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung verweigert.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1999
§ 48 EheG

Verweigerung der Fortpflanzung

(1weggefallen) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßtseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung verweigert.