§ 24a B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24a B-KUVG. Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum

20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2c) - 1. Jänner 1992.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2000
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24a B-KUVG. Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum

20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2c) - 1. Jänner 1992.

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