§ 138 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben

§ 138 BauV. (1weggefallen) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehenseit 01.07.2000 weggefallen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen.

(2) Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.

(3) Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.

(4) Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.

(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben

§ 138 BauV. (1weggefallen) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehenseit 01.07.2000 weggefallen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen.

(2) Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.

(3) Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.

(4) Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.

(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.

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