§ 138 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 138,§ 138 BauV (1weggefallen) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehenseit 01.07.2000 weggefallen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen.

  1. (2)Absatz 2Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.
  2. (3)Absatz 3Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraphen 3 und 7 Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.
  3. (4)Absatz 4Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.Für Rettungskörbe gilt Absatz eins,, bei Verwendung als Arbeitskorb (Paragraph 137, Absatz 9,) gilt auch Absatz 2 und 3.
  4. (5)Absatz 5Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.Über Prüfungen gemäß Absatz eins, sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
Paragraph 138,§ 138 BauV (1weggefallen) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehenseit 01.07.2000 weggefallen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen.

  1. (2)Absatz 2Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.
  2. (3)Absatz 3Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraphen 3 und 7 Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.
  3. (4)Absatz 4Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.Für Rettungskörbe gilt Absatz eins,, bei Verwendung als Arbeitskorb (Paragraph 137, Absatz 9,) gilt auch Absatz 2 und 3.
  4. (5)Absatz 5Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.Über Prüfungen gemäß Absatz eins, sind Vormerke zu führen.

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