§ 143 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Betrieb von Fahrzeugen

§ 143 BauV. (1weggefallen) Die Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers müssen den Lenkern der Fahrzeuge und erforderlichenfalls den auf der Baustelle Beschäftigten bekanntgegeben und von diesen befolgt werdenseit 01.07.2000 weggefallen.

(2) Der Lenker des Fahrzeuges hat die Wirksamkeit der Betätigungs-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen täglich vor Inbetriebnahme zu prüfen. Ferner hat er den Zustand des Fahrzeuges auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und festgestellte Mängel der Aufsichtsperson, bei Fahrerwechsel auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Lenker des Fahrzeuges den Betrieb einzustellen. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benutzen.

(3) Vor dem Rückwärtsfahren hat der Fahrer sich zu vergewissern, daß Personen nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls hat sich der Lenker durch eine geeignete Person einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und den in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweiser dürfen während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen.

(4) Der Lenker darf das Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert ist.

(5) Zum Kuppeln von Fahrzeugen sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
Betrieb von Fahrzeugen

§ 143 BauV. (1weggefallen) Die Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers müssen den Lenkern der Fahrzeuge und erforderlichenfalls den auf der Baustelle Beschäftigten bekanntgegeben und von diesen befolgt werdenseit 01.07.2000 weggefallen.

(2) Der Lenker des Fahrzeuges hat die Wirksamkeit der Betätigungs-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen täglich vor Inbetriebnahme zu prüfen. Ferner hat er den Zustand des Fahrzeuges auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und festgestellte Mängel der Aufsichtsperson, bei Fahrerwechsel auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Lenker des Fahrzeuges den Betrieb einzustellen. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benutzen.

(3) Vor dem Rückwärtsfahren hat der Fahrer sich zu vergewissern, daß Personen nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls hat sich der Lenker durch eine geeignete Person einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und den in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweiser dürfen während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen.

(4) Der Lenker darf das Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert ist.

(5) Zum Kuppeln von Fahrzeugen sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu verwenden.

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