§ 152 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.9999
Prüfung

§ 152 BauV (weggefallen) seit 10.08.2002 weggefallen. Soweit nicht im I. und II. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Stand vor dem 09.08.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 09.08.2002
Prüfung

§ 152 BauV (weggefallen) seit 10.08.2002 weggefallen. Soweit nicht im I. und II. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

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