Art. 2 ARÜG

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26 536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

Mill. S

a)

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

24 537

b)

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

1 560

c)

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0 310

d)

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung)

0 091

e)

Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung)

0 038

(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1 tritt mit 1.1.1962. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Kraft)Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.1962 in Kraft)Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.

  1. (2)Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.

Stand vor dem 31.12.1961

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.1961

(Anm.: Abs1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26 536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

Mill. S

a)

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

24 537

b)

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

1 560

c)

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0 310

d)

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung)

0 091

e)

Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung)

0 038

(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1 tritt mit 1.1.1962. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Kraft)Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.1962 in Kraft)Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.

  1. (2)Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.

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