§ 192 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Feilbietungsbedingungen

§ 192§ 192 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:

1.

Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;

2.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;

3.

das geringste Gebot;

4.

Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;

5.

die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

6.

Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;

7.

Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

8.

Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
Feilbietungsbedingungen

§ 192§ 192 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:

1.

Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;

2.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;

3.

das geringste Gebot;

4.

Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;

5.

die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;

6.

Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;

7.

Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;

8.

Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.