§ 195 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Durchführung der freiwilligen Feilbietung

§ 195§ 195 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
Durchführung der freiwilligen Feilbietung

§ 195§ 195 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.